Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Parteien streiten um die Methode der Berechnung eines der Klägerin vom beklagten Haftpflichtversicherer als Teil des Verdienstausfallschadens zu ersetzenden Steuerschadens.
Die Klägerin wurde im Jahr 2002 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für den die Beklagte dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist. In einem Vorprozess wurde im Jahr 2014 rechtskräftig festgestellt,
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