Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2021 im Kostenpunkt, soweit es nicht die Niederschlagung von Gerichtskosten betrifft, und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten zu 2 die Klage in Höhe eines Betrages von 84.836,81 € nebst Zinsen abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist.
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