OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2000 5 A 4522/99
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 a (Zeichen 283) § 45 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)315e
NJW 2001, 1961
NZV 2001, 279
VRS 100, 319
Wirksamkeit von Verkehrszeichen: von einem Bauunternehmer abweichend vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan aufgestelltes Halteverbotszeichen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 5 A 4522/99
DRsp Nr. 2004/1553
Wirksamkeit von Verkehrszeichen: von einem Bauunternehmer abweichend vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan aufgestelltes Halteverbotszeichen
»Ein von einem Privaten Bauunternehmer aufgestelltes Verkehrszeichen ist wirksam und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten, wenn lediglich eine unwesentliche Abweichung vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan vorliegt.«
Normenkette:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 a (Zeichen 283) § 45 Abs. 6 ;