Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Burgwedel vom 13. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Beschlusses auf Grund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).
Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
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