Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen A und B zum 01.01.2014 und im Tarif A zum 01.01.2015 jeweils für die Zeit bis zum 31.03.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages - bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag vom 01.12.2012 in Höhe von insgesamt 256,40 Euro - verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Erhöhungen in den Tarifen A und B zum 01.01.2014 und im Tarif A zum 01.01.2015 ab dem 01.04.2019 erledigt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.588,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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