Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe aus der Berufungsbegründung vom 25.11.2021 (Bl. 48 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch.
a) Der Kläger kann nicht die Feststellung der Unwirksamkeit der in der Berufungsinstanz noch im Streit stehenden Anpassungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 beanspruchen.
Beide Anpassungen waren in formeller Hinsicht von Beginn an wirksam.
aa) Rechtlich gilt insoweit:
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