Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2021 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil, soweit zulasten der Beklagten entschieden worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 23 AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen.
I.
1. a) b) c) d) e) f) g) 2. 3. a) b) 4.
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