Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
Der am xx.xx.1941 geborene Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer A privat krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht in der Krankheitskostenversicherung Versicherungsschutz in dem Tarif EL 400. Streitig ist eine in diesem Tarif zum 01.01.2017 erfolgte Beitragsanpassung um 103,40 €. Auslöser dieser Beitragsanpassung war nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklung der Leistungsausgaben. Die für die streitgegenständlichen Beitragsanpassung maßgebliche Zustimmung (Anlage xxx 4) wurde durch den Treuhänder B erteilt.
1. 2. 3. a) b) 4.
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