Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ihre Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung zu diesem Hinweis schriftlich Stellung zu nehmen, gegebenenfalls die Berufung zurückzunehmen.
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