Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 8. März 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Die Beklagte und alle übrigen Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
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