1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Tenor des Urteils des Landgerichts Leipzig wird gem. § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in Ziffer 1 wie folgt berichtigt (jeweils fett gedruckte Einfügungen):
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