Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht antragsgemäß verurteilt.
I.
Der Kläger hat gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Leasingfahrzeug.
1. Die Parteien haben eine Ankaufoption für den Kläger vereinbart, wonach dieser durch eine entsprechende Willenserklärung das Leasingfahrzeug nach Ablauf des Leasingzeitraumes käuflich erwerben kann. Diese Ankaufoption hat der Kläger durch das anwaltliche Schreiben vom 3. Juli 2000 (Anlage K 2) auch gegenüber der Beklagten ausgeübt.
a) Auf Grund der Bekundungen des in erster Instanz vernommenen Verkäufers der Beklagten, des Zeugen #######, steht fest, dass dieser dem Kläger anlässlich der Entgegennahme der Leasingbestellung (Anlage K 1) in einem Café in ####### eine solche Ankaufoption zu einem verbindlichen Restwert von 28.000,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zugesichert hat.
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