I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 06. Juli 2021 (
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.700,00 € festgesetzt.
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Der Klägerin stehen weder gegenüber der Beklagten Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative zu noch hat sie mit ihrem Feststellungsbegehren Erfolg.
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