Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01. Dezember 2016 -
Das Versäumnisurteil vom 20. September 2016 wird teilweise mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Urteilstenor wie folgt insgesamt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2016 zu zahlen.
2. II. III.
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