Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2017, Az.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Differenzlohn (zweitinstanzlich für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 31.12.2012) und eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu zahlen.
1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 1. 2.
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