LG Bonn, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 17/21
Wirksamkeit der Prämienerhöhung in einer privaten KrankenversicherungRückforderung gezahlter BeiträgeMitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie ohne Angabe eines SchwellenwertesGeltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung
OLG Köln, Urteil vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 20 U 266/21
DRsp Nr. 2022/14205
Wirksamkeit der Prämienerhöhung in einer privaten KrankenversicherungRückforderung gezahlter BeiträgeMitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie ohne Angabe eines SchwellenwertesGeltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung
Bei der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5VVG ist die Angabe des Schwellenwerts selbst oder eine Angabe zur Höhe der Überschreitung nicht erforderlich. Dem Versicherungsnehmer muss in der Mitteilung aber verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die konkret in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat.
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