Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. September 2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 19. Juni 2016 zum 30. September 2016 sowie über Entschädigungsansprüche nach §
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