Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene einer fahrlässigen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
I.
Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 25. Juni 2018 zutreffend wie folgt dargestellt:
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