1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 15.12.2020 zum Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Überstundenvergütung.
Der Kläger war ab dem 15.03.2017 bis zum 31.01.2019 bei der Beklagten gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Bl. 13 ff. d. A.) im Bereich der Lohn- und Finanzbuchhaltung, in der gesamten Büroorganisation eingesetzt. Die §§ 3 und 4 des Arbeitsvertrages lauten wie folgt:
"§ 3 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden.
2. Die zeitliche Verteilung und der tägliche Arbeitsbeginn orientieren sich an den betrieblichen Erfordernissen.
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