Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde am 15. März 2016 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Zur Feststellung der Schadenshöhe holte er ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige erstattete ein schriftliches Gutachten und stellte dem Beschwerdeführer eine Rechnung über 1.014,77 €, die der Beschwerdeführer beglich.
Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (Beklagter des Ausgangsverfahrens) vertrat die Auffassung, dass die Rechnung des Sachverständigen zu hoch sei und erstattete daher lediglich 642,60 €, weshalb er vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren auf Zahlung des restlichen Betrages in Anspruch genommen wurde.
2. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung ließ es nicht zu.
II.
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG.
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