Widerspruch Blutabnahmeprotokoll

Hiermit wird der Verlesung und der Verwertung des Blutabnahmeprotokolls vom ... (Blatt ... der Akte)

widersprochen.

Der ärztliche Bericht zur Entnahme der Blutprobe ist zwar inhaltlich ausgefüllt, jedoch nicht unterschrieben. Es lässt sich nicht die Person erkennen, auf deren Wahrnehmung sie beruht. Zwar darf grundsätzlich die Vernehmung durch Verlesung von Schriftstücken ersetzt werden, wie beispielsweise ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben (§ 256 Abs. 1 Satz 2 StPO). Es lässt sich aber nicht die Person erkennen, auf deren Wahrnehmung sie beruht. Dieser Mangel ist so wesentlich, dass das Schriftstück nicht mehr als ärztlicher Bericht i.S.v. § 256  StPO gewertet werden kann (BayObLG, Beschl. v. 31.05.1988 - RReg 2 St 82/88). Damit verstößt die Verlesung des Untersuchungsberichts gegen den Grundsatz der persönlichen Vernehmung gem. § 250  StPO (BayObLG, a.a.O.).