Hiermit wird der Verlesung und der Verwertung des Blutabnahmeprotokolls vom ... (Blatt ... der Akte)
widersprochen.
Der ärztliche Bericht zur Entnahme der
Blutprobe ist zwar inhaltlich ausgefüllt, jedoch nicht unterschrieben. Es lässt
sich nicht die Person erkennen, auf deren Wahrnehmung sie beruht. Zwar darf
grundsätzlich die Vernehmung durch Verlesung von Schriftstücken ersetzt werden,
wie beispielsweise ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben (§ 256 Abs. 1
Satz 2 StPO). Es lässt sich aber nicht die Person erkennen, auf deren
Wahrnehmung sie beruht. Dieser Mangel ist so wesentlich, dass das Schriftstück
nicht mehr als ärztlicher Bericht i.S.v. § 256 StPO gewertet werden
kann (BayObLG, Beschl. v. 31.05.1988 -
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