Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für sein versichertes Fahrzeug, Erstzulassung am 08.04.1994, in Anspruch.
Er behauptet, er habe den Wagen am 12.12.1994 gegen 19. 15 Uhr in der in D gegenüber einem dort. befindlichen Schulhof geparkt. Als er nach einem gemeinsam mit dem Zeugen vorgenommenen Bummel über den Weihnachtsmarkt gegen 20. 15 Uhr zum Abstellort zurückgekehrt sei, habe er das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl im wesentlichen unter Hinweis darauf, daß das versicherte Fahrzeug in Kaliningrad/Rußland ohne äußerlich sichtbare Manipulationsspuren am Zündschloß-Schließzylinder wieder aufgetaucht worden sei; im Fahrzeug habe sich ein passender Nachschlüssel befunden. Außerdem bezieht der Versicherer sich auf ein von ihm eingeholtes Schlüsselgutachten , wonach einer der beiden im Besitz des Klägers befindlichen Originalschlüssel Kopierspuren aufweist, deren Herkunft der Kläger nicht erklären kann.
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