Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.2017, Az.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das landgerichtliche Urteil und dieses Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten leistet.
I.
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