Der Beklagte betreibt einen Reparaturservice für Autoglas. Er warb im März 2004 mit einem von ihm entworfenen Gutschein, in dem es u.a. heißt:
"Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50 % Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150,00 EUR)"
Diese Werbeaussage wird rechts und links mit der jeweils senkrecht gestellten Bezeichnung "Gutschein" eingerahmt.
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