OLG Hamm - Urteil vom 01.03.2005
4 U 174/04
Normen:
AKB § 13 Abs. 9 ; UWG § 1 (a.F.) ; UWG § 2 Abs. 1 Ziff. 2 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Ziff. 11 ; UWG § 8 Abs. 3 Ziff. 2 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 93/04

Wettbewerbswidrige Werbung mit Preisnachlässen

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 4 U 174/04

DRsp Nr. 2005/9721

Wettbewerbswidrige Werbung mit Preisnachlässen

1. Die von einem Reparaturservice für Autoglas auf einem Gutschein getroffene Werbeaussage: "Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50 % Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150.00 EUR)" ist wettbewerbswidrig. 2. Der dem Kunden und Versicherungsnehmer gewährte Nachlass bewirkt, dass dieser infolge der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages in § 13 Abs. 9 AKB zu Unrecht zu Lasten des Versicherers geht. Denn der beworbene Nachlass auf den Selbstbehalt stellt sich in Wahrheit als Preisnachlass auf die Reparatur dar, der nach den Versicherungsbedingungen dem Versicherer und nicht dem Versicherungsnehmer zugute kommen soll. 3. Der beworbene Nachlass auf den Selbsbehalt zielt damit auf einen Betrug zu Lasten des Versicherers i. S. d. § 263 StGB.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 9 ; UWG § 1 (a.F.) ; UWG § 2 Abs. 1 Ziff. 2 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Ziff. 11 ; UWG § 8 Abs. 3 Ziff. 2 ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt einen Reparaturservice für Autoglas. Er warb im März 2004 mit einem von ihm entworfenen Gutschein, in dem es u.a. heißt:

"Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50 % Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150,00 EUR)"

Diese Werbeaussage wird rechts und links mit der jeweils senkrecht gestellten Bezeichnung "Gutschein" eingerahmt.