Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
3.Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 11. Dezember 2013 ist der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt worden; zudem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten festgesetzt worden (§§ 69, 69 a, 69 b StGB).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|