BGH, Beschluß vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 4 StR 394/01
DRsp Nr. 2002/9762
Wenden auf einer Kraftfahrtstraße
»Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verläßt.«
I. 1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 7StVO - Wenden auf einer Kraftfahrstraße - zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und zugleich gegen ihn für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot verhängt.
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