Die zulässige Berufung, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage auf Kaskoentschädigung für seinen durch einen Sturz in die ####### total beschä-digten BMW 320 i wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist mit dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob das Gefälle des Geländes zur ####### hin tatsächlich so stark und so deutlich erkennbar war, dass es jedem einleuchten musste, der dort abgestellte Wagen könne sich selbst in Bewegung setzen und in die ####### rollen, sodass er außer durch Einlegen des ersten Ganges noch zu-sätzlich durch Anziehen der Handbremse gesichert werden müsse.
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