SG Köln, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 446/13
Wechsel von der gesetzlichen in die private KrankenversicherungRückwirkende Wiederherstellung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die private KrankenversicherungArglistige Täuschung der privaten Krankenversicherung über den Gesundheitszustand des zu VersicherndenVoraussetzungen für eine wirksame Kündigung der gesetzlichen KrankenversicherungZuordnung zum System der privaten Krankenversicherung im Hinblick auf die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V trotz anfänglicher Nichtigkeit des Versicherungsvertrages
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen L 16 KR 735/13
DRsp Nr. 2014/18005
Wechsel von der gesetzlichen in die private KrankenversicherungRückwirkende Wiederherstellung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die private KrankenversicherungArglistige Täuschung der privaten Krankenversicherung über den Gesundheitszustand des zu VersicherndenVoraussetzungen für eine wirksame Kündigung der gesetzlichen KrankenversicherungZuordnung zum System der privaten Krankenversicherung im Hinblick auf die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 13SGB V trotz anfänglicher Nichtigkeit des Versicherungsvertrages
1. Der Wirksamkeit einer Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung steht nicht die erfolgreiche Anfechtung des nachfolgend abgeschlossenen Versicherungsvertrages (hier wegen Verschweigen einer Erkrankung) mit einer privaten Krankenversicherung entgegen.2. Trotz der Anfechtung und der damit verbundenen anfänglichen Nichtigkeit des Versicherungsvertrages mit der privaten Krankenversicherung, ist hinsichtlich der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) SGB V auf das faktische, bis zur Anfechtungserklärung bestehende Versicherungsverhältnis bei der privaten Krankenversicherung abzustellen. Es erfolgt somit eine Zuordnung zum System der privaten Krankenversicherung, sodass die Vorschrift nicht angewendet werden kann.
Tenor
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