Wartepflicht am Unfallort nach Weigerung der Preisgabe der Personalien
BayObLG, Urteil vom 27.10.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 197/86
DRsp Nr. 1998/9599
Wartepflicht am Unfallort nach Weigerung der Preisgabe der Personalien
Hat der eine Unfallbeteiligte gegenüber dem anderen Unfallbeteiligten die Angabe seiner Personalien verweigert, darf er sich jedenfalls solange nicht ohne Einverständnis des anderen Unfallbeteiligten von der Unfallstelle entfernen, solange der andere Unfallbeteiligte dort verbleibt. Dies gilt auch, wenn die Polizei ein Erscheinen abgelehnt hat.