Warten am Unfallort bei einem Fremdschaden von ca. 100 DM
BayObLG, Beschluß vom 23.01.1986 - Aktenzeichen RReg 2 St 306/85
DRsp Nr. 1998/9498
Warten am Unfallort bei einem Fremdschaden von ca. 100 DM
1. Bei einem Fremdschaden von ca. 100 DM braucht der Unfallverursacher nicht länger als 30 Minuten zu warten.2. Falsche Verdächtigung (§ 164StGB) kann mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in der Begehungsart des § 142 Abs. 2 Nr. 1StGB in Tateinheit stehen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.