Der Kläger begehrt Ersatz seines Fahrzeugschadens aus der Beschädigung seines Pkw Jaguar (Erstzulassung 03.11.1988; Laufleistung 148.574 km) aus einem angeblichen Verkehrsunfall vom 20.05.1998 gegen 2.35 Uhr innerorts von D auf der Straße bei dem der bei dem Erstbeklagten haftpflichtversicherte Pkw VW Passat/92 des Beklagten zu 2) mit seiner rechten Frontseite längsachsenparallel auf die linksseitige Heckpartie des am rechten Straßenrand teils auf der Fahrbahn, teils auf dem Gehweg geparkten Jaguar auffuhr. Der unfallflüchtige Fahrer des Passat wurde nicht ermittelt. Durch ein Schlossgutachten der DEKRA vom 28.07.1998 ist festgestellt, dass der Passat gewaltsam aufgebrochen der Motor aber mit einem passenden Fahrzeugschlüssel unter ordnungsgemäßer Benutzung des Zündschlosses in Gang gesetzt worden war.
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