Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten für seinen PKW Typ, amtliches Kennzeichen eine Kaskoversicherung. Das Kfz, das er im Juni 1995 als Neufahrzeug von dem M-Vertragshändler BGS in D erworben hatte, war werkseitig mit einer elektrischen Wegfahrsperre (GA 163) ausgestattet. Bei Auslieferung erhielt er zwei Hauptschlüssel, die mit Infrarot-Sendern für die Wegfahrsperre versehen waren, sowie einen Flachschlüssel.
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