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Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 49, 41 (Zeichen 274) StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot vom einem Monat verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Änderung des Schuldspruchs (Fahrlässigkeit statt Vorsatz) und des Rechtsfolgenausspruchs (Herabsetzung der Geldbuße auf 150 DM und Gewährung der "Schonfrist") durch den Senat. Im Übrigen ist sie nicht begründet.
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