Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 10. Dezember 2021 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|