Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Idstein vom 3. Juli 2020 dahingehend abgeändert wird, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich erfolgte.
Auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde war lediglich der Urteilstenor des amtsgerichtlichen Urteils abzuändern. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Die Begehungsform war nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf vorsätzlich zu ändern, da das Amtsgericht alle Tatsachen festgestellt hat, die den Vorsatz begründen.
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