Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Schifffahrtsgerichts bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 7. September 2020 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Schiffsverkehrs gemäß § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB schuldig ist.
Er wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt.
Die weitergehende Berufung wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Angewandte Vorschriften: §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 229, 52 StGB.
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