Vorrang beantragter Zeugenvernehmung gegenüber Protokollurkunde aus anderem Verfahren - Beweislast bei Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion
BGH, Urteil vom 09.06.1992 - Aktenzeichen VI ZR 215/91
DRsp Nr. 1993/531
Vorrang beantragter Zeugenvernehmung gegenüber Protokollurkunde aus anderem Verfahren - Beweislast bei Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion
»a) Beantragt eine Partei die Anhörung eines Zeugen im anhängigen Rechtsstreit, so ist die Verwertung einer im Strafverfahren protokollierten Aussage dieses Zeugen im Wege des Urkundenbeweises an Stelle der beantragten Anhörung unzulässig. b) Die Richtigkeit einer urkundenbeweislich verwerteten Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren darf nicht aus Gründen angezweifelt werden, die sich nicht aus der Urkunde selbst ergeben und für die sich keine belegbaren Umstände finden lassen. c) Zur Beweislastverteilung beim Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.«