Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. November 2020 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2020 wiederhergestellt.
II.Unter Änderung der Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1 (171), C1E, CE (79), L (174), M und S.
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