Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Frage, ob auch ohne reale Anhaltspunkte ein Sorgfaltspflichtverstoß bei der Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC während der Fahrt angenommen werden kann
OLG Oldenburg, Vorlagebeschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 142/15
DRsp Nr. 2015/19575
Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Frage, ob auch ohne reale Anhaltspunkte ein Sorgfaltspflichtverstoß bei der Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC während der Fahrt angenommen werden kann
Zu der Frage, ob bei der Feststellung des analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) während der Fahrt auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die diesen Rückschluss entkräften und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen.
Die Sache wird gemäß § 121 Abs. 2GVG - analog - dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:
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