LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2015 L 9 KR 103/15 B ER
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 264; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB XII §§ 27 ff; SGG § 86b Abs. 2; VVG (2008) § 193 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 4; VVG § 193 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2242/14
Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Versicherungsstreit um Zuständigkeit der GKV oder PKV; Anspruch auf vorläufige Kostenübernahme bei unaufschiebbaren Leistungen
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 103/15 B ER
DRsp Nr. 2015/15391
Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Versicherungsstreit um Zuständigkeit der GKV oder PKV; Anspruch auf vorläufige Kostenübernahme bei unaufschiebbaren Leistungen
1. Im Streit über die Versicherungspflicht eines Antragstellers mit einer gesetzlichen Krankenkasse um eine bei dieser bestehenden Mitgliedschaft hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vorläufigen Rechtsschutz dadurch gewährt, dass er die Krankenkasse zur vorläufigen Erbringung krankenversicherungsrechtlicher Leistungen nach dem SGB V verpflichtet hat, auf die der Antragsteller zur Erhaltung von Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dringend vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren angewiesen war und die er sich nicht einmal vorübergehend aus eigenen bereiten Mitteln oder denen unterhaltsverpflichteter Ehegatten oder Angehöriger beschaffen konnte.2. Eine (auch nur vorläufige) Feststellung der Versicherungspflicht in der GKV und einer Mitgliedschaft bei einer (gesetzlichen) Krankenkasse scheidet im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch weiterhin aus.
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