VGH Bayern - Beschluss vom 12.03.2019
11 CS 18.2278, 11 C 19.504
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 18.948

Voraussetzungen für die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Fehlende finanzielle Mittel für die Beibringung eines rechtmäßig geforderten Fahreignungsgutachtens; Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten; Anspruch auf Vorfinanzierung der Begutachtungskosten durch die Fahrerlaubnisbehörde

VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.2278, 11 C 19.504

DRsp Nr. 2019/5976

Voraussetzungen für die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Fehlende finanzielle Mittel für die Beibringung eines rechtmäßig geforderten Fahreignungsgutachtens; Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten; Anspruch auf Vorfinanzierung der Begutachtungskosten durch die Fahrerlaubnisbehörde

Bei fehlenden finanziellen Mitteln des Betroffenen für die Beibringung eines rechtmäßig geforderten Fahreignungsgutachtens besteht weder ein Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten noch auf deren Vorfinanzierung durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Tenor

I.

Die Verfahren und werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, L, M und S wegen Nichtvorlage eines angeordneten fachärztlichen Gutachtens und gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags in diesem Verfahren.