Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten und von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen.
Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 4.000 €.
I.
Der Beschwerde liegt das Anliegen des Jugendamts zugrunde, die beteiligten Kindeseltern zur Mitwirkung am Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII zu veranlassen und in diesem Rahmen eine Inaugenscheinnahme der betroffenen Kinder Vorname1 (... Monate), Vorname2 (fast 4 Jahre) und Vorname3 (17 Jahre) sicherzustellen.
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