OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.01.2019
2 Rb 24 Ss 1269/18
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
NZV 2019, 374
VRS 2018, 101
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Js 70591/18

Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 2 Rb 24 Ss 1269/18

DRsp Nr. 2019/2205

Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F.

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.

Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung i.S. dieser Vorschrift dar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 26. September 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Ludwigsburg

zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe

I.

Durch Bußgeldbescheid des Landratsamtes L. vom 20. Juni 2018 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100,00 € festgesetzt, weil er - tateinheitlich - als Führer eines Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise (Handy in der linken Hand gehalten) benutzt, den vorgeschriebenen Führerschein nicht mit sich geführt und mit einem Kraftfahrzeug einen Verkehrsbereich, obwohl dieser für ihn durch Zeichen 260 gesperrt war, benutzt hat.