OLG Hamm - Urteil vom 18.01.2019
11 U 153/17
Normen:
OBG NW § 39 Abs. 1 Buchst. b; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 295/16

Voraussetzungen einer Amtspflicht der Ordnungsbehörde zum Einschreiten gegen lärmintensive GroßveranstaltungenUmfang des Schadensersatzes wegen AmtspflichtverletzungHöhe zu ersetzender Anwaltskosten bei Abschluss einer Honorarvereinbarung

OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 11 U 153/17

DRsp Nr. 2019/3623

Voraussetzungen einer Amtspflicht der Ordnungsbehörde zum Einschreiten gegen lärmintensive Großveranstaltungen Umfang des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung Höhe zu ersetzender Anwaltskosten bei Abschluss einer Honorarvereinbarung

1. Ein qualifiziertes Unterlassen einer Ordnungsbehörde ist eine Maßnahme im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. b OBG NW. Das Unterlassen ist qualifiziert, wenn eine Rechtspflicht der Behörde zum Handeln besteht und das Unterlassen in seinen Auswirkungen einem Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Position gleichkommt.2. Anwaltskosten auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung sind gem. § 249 BGB nur dann erstattungsfähig, wenn diese Aufwendungen erforderlich und zweckmäßig waren, was der Geschädigte darlegen und beweisen muss (Übereinstimmung mit BGH, Urteil v. 16.07.2015 - IX ZR 197/14).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.11.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 1.054,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2014 sowie weitere 229,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.