Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.500,-- EUR festgesetzt.
I.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte aufgrund einer bei dieser bestehenden Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung in Anspruch genommen.
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