Voraussetzungen des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage; Erfüllung eines Auftrags zur Entsorgung neuwertiger Reifen
OLG Bremen, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 2 U 37/02
DRsp Nr. 2004/8745
Voraussetzungen des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage; Erfüllung eines Auftrags zur Entsorgung neuwertiger Reifen
1. Beauftragt ein mit der Entsorgung von Neureifen von einem Reifenhersteller beauftragter Unternehmer einen Subunternehmer, so ist ein Feststellungsinteresse für eine Klage gegen diesen gegeben, wenn die zu entsorgenden Reifen wieder im Reifenhandel auftauchen.2. Der Auftrag zur Entsorgung der Reifen ist dahin auszulegen, dass diese zu vernichten sind. Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass der beauftragte Unternehmer die "DOT-Nummer" ausgestanzt hat.