1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.000 € festgesetzt.
2. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen gegeben.
3. Die dem Kläger gesetzte Frist, auf die Berufung zu erwidern, wird aufgehoben.
Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das Landgericht hat dem Kläger zu recht ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 5.000 € zuerkannt. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen.
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