Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Nutzungsausfall[ersatz]anspruch nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht besteht, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Reparaturzeit, gleich ob aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen, nicht hätte nutzen können, da dann keine »fühlbare« Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt.
Das Berufungsgericht bejaht jedoch einen Vermögensschaden des Halters dann, wenn das Fahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit nach der bereits vor dem Unfall getroffenen Zweckbestimmung von Familienangehörigen hätte benutzt werden sollen (Senatsurteil, VersR 1974, 171 [ES Kfz-Schaden E/11]). Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Satz auch im Streitfall, bei dem die Verlobte den Wagen mitbenutzen wollte, angewandt. ...
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