Mit Bußgeldbescheid vom 11.07.2007 wurde gegen den Betr. wegen einer am 23.05.2007 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h eine Geldbuße von 300,00 EUR und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Den hiergegen gerichteten Einspruch verwarf das AG mit Urteil vom 30.10.2008 gemäß § 74 II OWiG, weil der ordnungsgemäß geladene und über die Folgen eines nicht genügend entschuldigten Ausbleibens belehrte sowie von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung nicht entbundene Betr. ohne Entschuldigung zum Termin nicht erschienen war. Die Rechtsbeschwerde des Betr. blieb ohne Erfolg.
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