Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. Mai 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am ##.##.1967 geborene Klägerin hat von dem Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler im Rahmen der gynäkologischen Betreuung (ungewollte Schwangerschaft) in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 50.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes und den Ersatz von Unterhaltsschäden bis zur Volljährigkeit des Kindes begehrt.
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